Lange Zeit war nicht klar, ob die Selbstpflücke in diesem Jahr erlaubt sein würde. Zunächst hieß...
Lange Zeit war nicht klar, ob die Selbstpflücke in diesem Jahr erlaubt sein würde.
Zunächst hieß es vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dass das Selbstpflücken von Obst kein Fall von notwendiger Lebensmittelversorgung sei.
Stattdessen sei es ein Angebot von Freizeitaktivitäten, die im Rahmen der Corona-Kontaktverbotsregeln untersagt sind.
Nun aber heißt es vom Ministerium, die Selbstpflücke ist nach § 5 der Corona-Schutzverordnung grundsätzlich erlaubt.
Da die Felder für die Selbstpflücke sich in der Regel im Privatbesitz befinden, gelten auf ihnen die Regeln zum öffentlichen Raum nicht, sondern die für den Handel.
Und nach §5, Absatz 1 der CoronaSchVO ist die Direktvermarktung für Landwirtschaftliche Betriebe erlaubt.
Aber! Es gilt – Abstands- und Hygieneregeln auch auf dem Feld/Plantage einhalten!
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